Beratung

Für Väter mit Beratungsbedarf bieten Strategieberatung und Rechtsberatung an. Anlass und Hintergrund können Trennungssituationen sein, aber auch einfach Fragen wie „Wie verstehe ich mein Kind besser?“, „Wie kann ich mit Schwierigkeiten mit dem Kind, auch mit Konflikten, besser umgehen“, usw.

Weitere Beratungsangebot finden Sie in dieser Liste, u.a. Elterngeld/Elternzeitberatung sowie Arbeitsrechtliche Beratung im Kontext Eltern- und Teilzeit an. Auch Mütter können sich bei uns gerne beraten lassen.

Des Weiteren bieten wir für getrenntlebende Eltern regelmäßig ein Gruppenprogramm für Väter nach der Trennung an.

Häufige Fragen und Antworten von Vätern in Trennungssituationen

Hier finden Sie einige Fragen, wie sie uns häufig in der Beratung gestellt werden – mit kurzen Einschätzungen aus psychologischer und juristischer Sicht. Diese Hinweise ersetzen keine Einzelfallberatung, können aber eine erste Orientierung geben.

Gerade während und nach einer Trennung ist es wichtig – und oft herausfordernd –, zwischen Eltern- und Paarebene zu unterscheiden. Was auf Paarebene verletzt oder enttäuscht hat, sollte nicht unreflektiert in die gemeinsame Elternverantwortung hineinwirken. Die Unterscheidung von Paarebene und Elternebene fällt besonders am Anfang schwer, ist aber sehr wichtig, um zum Wohl des Kindes zusammen kommunikationsfähig und handlungsfähig zu bleiben.

Psychologisch:
Kinder, ganz besonders kleine Kinder, brauchen emotionale Stabilität. Welches Betreuungsmodell bietet die beste emotionale Stabilität? Ein häufiges Hin und Her kann Kinder überfordern. Ein Leitsatz ist: Das Betreuungsmodell ist am besten, das von beiden Eltern getragen wird . Ein weiterer Leitsatz ist: Das Kind soll nicht länger – in Nächten – vom anderen Elternteil entfernt sein, als es Jahre alt ist. Unter ca. 3 Jahren ist ein paritätisches Wechselmodell ein anspruchsvolles Projekt und eher realisierbar, wenn ein Einvernehmen der Eltern darüber wirklich vorhanden ist. – Das Kind soll sich bei beiden Elternteilen sicher fühlen und beide Eltern sollten verlässlich sowie kooperationsbereit sein. Entscheidend ist eine konstruktive Kommunikation.

Juristisch:
Ein Wechselmodell setzt Kooperationsfähigkeit beider Eltern voraus und darf das Kindeswohl nicht gefährden. Ein Antrag beim Familiengericht ist möglich. Hinweis: Eine grundsätzliche Altersregelung durch die Gerichte gibt es nicht – vielmehr wird in jedem Fall eine individuelle Einzelfallentscheidung getroffen.

Psychologisch:
Für Kinder ist Verbindlichkeit und Verlässlichkeit enorm wichtig – es geht ja darum, dass sie sich auf ihren Vater und auf ihre Mutter verlassen können wollen! Und die Betreuungsvereinbarung der Eltern ist der Rahmen oder das Grundsätzliche dieser Verbindlichkeit. Spontane Änderungen können Kinder sehr verunsichern. Es ist wichtig, ihnen Verlässlichkeit zu bieten – emotional wie organisatorisch. Wenn die Betreuungsvereinbarung z.B. in einer Beratungsstelle getroffen wurde, sollten Sie diese bei Problemen damit wieder gemeinsam aufsuchen. Wenn sie bisher ohne professionelle Unterstützung praktiziert wurde, könnte professionelle Beratung ab jetzt hilfreich sein.


Juristisch:
Wenn eine verbindliche Umgangsregelung besteht (gerichtlich oder schriftlich vereinbart), kann von dieser nur einvernehmlich abgewichen werden. Andernfalls kann ein Antrag auf Umgangsklärung gestellt werden.

Psychologisch:
Kinder äußern Wünsche oft spontan. Diese sollten ernst genommen, aber nicht unkritisch übernommen werden. Wichtig für die Einschätzung, ob Ihr Kind das “wirklich” ernst meint, ist folgendes: Sagt Ihr Kind dies in den letzten Monaten häufiger? Sagt es das auch gegenüber anderen Menschen, etwa gegenüber der Mutter, der Oma, oder gegenüber Erzieherinnen? Wenn dies der Fall ist, sollten Sie mit der Mutter darüber ins Gespräch kommen. 

Juristisch:
Eltern dürfen nicht eigenmächtig vom vereinbarten Umgang abweichen, selbst wenn das Kind dies wünscht. Wiederholte Änderungswünsche können Anlass für eine gerichtliche Anpassung sein, wenn keine außergerichtliche Einigung zur Abänderung gefunden werden kann.

Psychologisch:

Für Kinder ist es belastend, wenn sie zum Druckmittel gemacht werden. Das beschädigt nicht nur die Beziehung zum betroffenen Elternteil, sondern auch zu dem, der den Druck ausübt. Bleiben Sie ruhig, suchen Sie das Gespräch mit der Mutter – stellen Sie auch klar, dass es einen solchen Handel nicht gibt. –Versuchen Sie, die Kinder konsequent aus diesem Konflikt herauszuhalten.
 

Juristisch:
Das ist unzulässig. Umgangsrecht und Unterhalt sind rechtlich strikt getrennt. Eine solche Verknüpfung kann als Umgangsvereitelung gewertet werden.

Psychologisch:
Viele Väter empfinden die Doppelbelastung – betreuen und zahlen – als ungerecht. Wichtig ist: Auch emotionale Fürsorge ist wertvoll. Wichtig ist, den Ärger von den Kindern fern zu halten. Suchen Sie das offene Gespräch mit der Mutter über Rollen, Beiträge und Bedürfnisse für alle Beteiligten.
 

Juristisch:
Ab etwa 30–35 % Betreuungsanteil kann eine Herabstufung des Unterhalts in Betracht kommen („erweiterter Umgang“). Entscheidend ist der tatsächliche Aufwand, nicht nur die Zeit.

Psychologisch:

Viele Väter geraten nach Trennung unter Druck, mehr zu verdienen, obwohl das ihre Betreuungszeit einschränkt. Wichtig ist: Beides hat Wert – finanzielle Verantwortung und gelebte Präsenz. Wer sich zerrissen fühlt, sollte sich rechtlich und psychologisch beraten lassen, um mehr Klarheit zu gewinnen und gegenüber dem Jugendamt gut argumentieren zu können.

Juristisch:
Das Jugendamt prüft die Leistungsfähigkeit. Wer freiwillig in Teilzeit arbeitet, kann fiktiv mit einer Vollzeitstelle berechnet werden – es sei denn, die Betreuungspflicht steht dem entgegen. Eine Einzelfallprüfung ist notwendig.

Psychologisch:
Kinder brauchen Kontinuität, Eltern Klarheit. Bleiben Sie freundlich, aber auch beharrlich in der Kommunikation mit der Mutter. Stellen Sie ihr gegenüber dar, dass für das Kind Verlässlichkeit und Verbindlichkeit sehr wichtig sind. Das Kind will sich auf beide Eltern verlassen können; es hat ein Recht darauf! 

Juristisch:
Umgangsvereinbarungen sind verbindlich. Wer regelmäßig willkürlich davon abweicht, kann zur Einhaltung verpflichtet werden – ggf. gerichtlich.

Psychologisch:
Kinder sollten behutsam und altersgemäß an neue Bezugspersonen herangeführt werden – nicht als Ersatz, sondern als Erweiterung. Neue Partner sollen den Kindern erst dann vorgestellt werden, wenn man sicher ist, dass dies eine verbindliche und dauerhafte Beziehung ist. Denn ein weiterer Beziehungsabbruch wäre ein weiterer schwerwiegender Verlust für das Kind! – Sensibilität und gute Kommunikation mit der Mutter können helfen, Spannungen zu vermeiden.


Juristisch:
Während der eigenen Umgangszeit darf jeder Elternteil bestimmen, mit wem das Kind Kontakt hat – solange kein Risiko für das Kindeswohl besteht.

Psychologisch:
Eifersucht, Trauer, Entwertungsgefühl – all das sind verständliche Gefühle. Für Sie ist wichtig: Sie sind und bleiben der Vater Ihres Kindes, und dies weiter klar zu wissen und dessen versichert zu werden, ist wichtig für Ihr Kind. In der Kommunikation mit der Mutter sollte dies herausgestellt werden. Für das Kind ist Klarheit wichtig – der leibliche Vater sollte in seiner Bedeutung und seinem Stellenwert nicht in Frage gestellt werden.

Juristisch:
Ein neuer Partner darf im Haushalt leben und präsent sein – das ist rechtlich zulässig. Als „Ersatzvater“oder “Vater-Ersatz” soll er jedoch nicht betrachtet werden! .

Psychologisch:
Fragen Sie sich: Wie fühlt sich das Kind in Ihrer Gegenwart? Schätzen Sie Ihre Fähigkeiten selbst ein: Haben Sie sich voll unter Kontrolle? Sind Sie für Ihr Kind weiter berechenbar? Ist es eine gute Idee (Vorbild), in der Gegenwart des Kindes Alkohol zu trinken? Es lohnt sich, sich darüber eingehend Gedanken zu machen. Vielleicht machen Sie das Bier erst dann auf, wenn Ihr Kind schläft? – Aber bei der Intervention der Mutter : Geht es wirklich um Alkohol – oder um tieferliegende andere Konflikte?

 Juristisch:
Maßvoller Alkoholkonsum (z. B. ein Bier am Abend) ist kein Grund für Umgangsausschluss – es sei denn, das Kindeswohl ist konkret gefährdet. Eine gerichtliche Klärung ist möglich.

Psychologisch:
Wichtig wäre, zu klären, wie eine gute Beziehung zwischen Kind und Vater ggf. auch über eine größere Entfernung gut weitergeführt werden kann. Unmöglich ist das nicht. Wenn beide Elternteile hier konstruktiv zusammenarbeiten, sind Lösungen möglich. Wenn man als sorgeberechtigter Vater dem Umzug zustimmt, sollte die Mutter durchaus Ausgleichendes anbieten, auch etwa finanziell, etwa zu den Reisekosten .- Ein Umzug führt nicht automatisch zur Entfremdung – aber Kontakt und Beziehung müssen gepflegt und neu gestaltet werden. Das erfordert Engagement beider Eltern, Kreativität und oft auch emotionale Unterstützung.
Ein hilfreiches Angebot zu genau dieser Thematik finden Sie unter: www.wellcome-online.de/kindwaerts/


Juristisch:
Ein Umzug, der den Lebensmittelpunkt des Kindes verändert und Auswirkungen auf das Umgangsmodell hat, ist zustimmungspflichtig. Bei Uneinigkeit entscheidet das Familiengericht.

Psychologisch:
Wenn das Kind mit im Elternbett schläft, kann das Ausdruck von Bindung/Bindungswunsch, Unsicherheit oder auch Überforderung sein. Entscheidend ist: Wessen Bedürfnis steht dabei im Vordergrund – das des Kindes oder das des Elternteils? Anders gesagt: Es ist eine Frage der sorgfältigen Einschätzung und Ihres Fingerspitzengefühls, ob das richtig ist oder nicht. Elternberatung zu dem Thema kann hilfreich sein.

Juristisch:
Gerichte greifen nur ein, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Einschätzungen über Angemessenheit sind häufig strittig.

Psychologisch:

Oft ist es sinnvoll und hilfreich, Beratungsangebote in Anspruch zu nehmen (etwa über EFB-Berlin.de – In jedem Berliner Bezirk gibt es zwei Beratungsstellen, die kostenfrei beraten). Es kann überzeugen, aus der Perspektive des Kindes zu argumentieren. (“Ich glaube, es wäre hilfreich, wenn eine Beraterin/ein Berater unsere beiden Sichtweisen hören kann…” 

Grundsätzlich sind Mediation, Beratung oder Therapie freiwillige Angebote. Niemand kann dazu gezwungen werden.

Juristisch:

In hochstrittigen oder eskalierten Trennungsfällen hat das Jugendamt die Möglichkeit, dem Familiengericht Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls (§ 1666 BGB) vorzuschlagen. Dazu können auch verpflichtende Maßnahmen gehören – etwa die Teilnahme an einer Beratung, Mediation oder eine familienpsychologische Begutachtung. Das Familiengericht kann diese Maßnahmen anordnen, wenn es eine Kindeswohlgefährdung sieht oder sich anders keine tragfähige Einigung abzeichnet.